Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge
Die Rehnelt Zeitarbeit GmbH (RZ) ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers gem. den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, auch im Verhältnis zum Auftraggeber / Entleiher. Aufgrund der Annahme des Auftrages durch die RZ werden unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Mitarbeitern der RZ und dem Auftraggeber nicht begründet. Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der RZ und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Während des Einsatzes bei dem Auftraggeber unterliegen die Mitarbeiter der RZ dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Die Überlassung erfolgt unter der zwingenden Voraussetzung, dass die Mitarbeiter der RZ gem. § 1 Abs. 1 AÜG in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Mitarbeiter der RZ dürfen nur mit Arbeiten betraut werden, die den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Die RZ stellt dem Auftraggeber sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Entspricht eine von der RZ überlassene Arbeitskraft nicht den vertraglichen Anforderungen, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Arbeitskraft binnen 4 Stunden nach Arbeitsantritt zurückzuweisen, ohne diese Stunden bezahlen zu müssen. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, die RZ von der Zurückweisung sofort zu unterrichten. Die RZ wird bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Ersatzkraft zu stellen. Wird der Mitarbeiter der RZ nicht mehr benötigt, so ist die Disposition der RZ mindestens 3 Werktage vorher zu verständigen.
Die RZ wendet bei der Auswahl der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mitarbeiter die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an und verpflichtet ihre Mitarbeiter, die ihnen beim Auftraggeber aufgetragenen Arbeiten ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen. Jegliche Haftung von der RZ, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Haftung von der RZ für die Auswahl des Mitarbeiters; diese ist jedoch auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. In keinem Fall kann die RZ eine Haftung übernehmen, soweit überlassene Mitarbeiter der RZ mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwaltung und Verwahrung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.
Der Auftraggeber stellt die RZ von allen Forderungen frei, die wegen folgenden Pflichtverletzungen bzw. fehlerhafter oder unvollständiger Angaben im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) bzw. der Auftragsbestätigung (AB) entstehen:
-eine falsche Zuordnung der Branchenzugehörigkeit gem. AÜV/AB 2.1, 2.2
-die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der
Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts gem. AÜV/AB 2.3
-eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche
Vereinbarungen gem. AÜV/AB 2.4
-eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über die geltenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen in der Anlage G und oder derer Änderungen gem. AÜV/AB 3.5
-ein Verstoß gegen AÜV/AB 4.1
-eine Verletzung der Prüf- u. Meldepflicht gem. AÜV/AB 4.2 (Drehtürklausel)
-eine Verletzung der Prüf- u. Meldepflicht gem. AÜV/AB 4.3
-eine Verletzung der Aufsichtspflicht bei der Arbeitssicherheit gem. AÜV/AB 5
-bei Versto